Aktualisierte Fassung  hinsichtlich §§  9, 12 und 13 sowie  Zusatz Datenschutzerklärung  

(Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.03.2019)

 

 

   Kammerchor Oberkirch e.V.

   S A T Z U N G

 
  I.  Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

  § 1 Name
 
           Der Verein führt den Namen:
 
           Kammerchor Oberkirch e. V.

 

  § 2 Sitz
   
           Der Verein hat seinen Sitz in      Oberkirch

 

  § 3 Zweck
 

Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege der geistlichen und weltlichen Chormusik. Hierdurch soll er zur Bereicherung des kulturellen Lebens der Stadt Oberkirch beitragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar    ­ gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht  in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck   der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


 

II Mitgliedschaft

 

   § 4 Mitglieder

Dem Verein gehören an:

a) aktive Mitglieder

Wer als aktives Mitglied aufgenommen werden          will, hat sich schriftlich anzumelden. Über die    vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Be­stätigung erfolgt durch die Hauptversammlung.           Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner  Begründung.

b) passive Mitglieder

sind Personen, Organisationen, Unternehmen und    Firmen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen.

c) Ehrenmitglieder

sind Personen, die sich um den Verein besonders  verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung durch  einfache Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt   werden.

Ehrenmitglieder sind zur Zahlung des Beitrags       nicht verpflichtet.

Die Mitgliedschaft    erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen  Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung fest­ gelegt wird. Der Beitrag kann durch den Vorstand ermäßigt, gestundet oder erlassen werden.

Der Jahresbeitrag ist zum 31.    Märzdes laufenden Kalenderjahres fällig. Bei Neueintritt ist der Jahresbeitrag innerhalb von zwei Wochen fällig.

 

   § 6 Austritt

  Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres  erfolgen und ist  mindestens einen 

  Monat vorher dem  Vorstand schriftlich anzuzeigen.

  Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, Beitrags­rückstände oder sonstige Forderungen  des Vereins vor dem

  Ausscheiden zu begleichen.

 

 § 7 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann   erfolgen:

- wegen fortgesetzter schwerer Verstöße gegen die Satzung und die sonstigen Ordnungen

- wegen Schädigung der Vereinsinteressen

- wegen Säumigkeit der Beitragszahlungen

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach  Anhörung des Betroffenen.

Die Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder durch eingeschriebenden Brief mitzuteilen. Bei schriftlicher Benachrichtigung gilt als Tag der Zustellung der 3. Tag nach der Aufgabe zur Post.

Gegen diese Entscheidung ist innerhalb 4 Wochen nach  Zustellung die schriftliche Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung möglich.

Der ausgesprochene Ausschluss bleibt bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über die       Berufung wirksam.

 

 

III Verwaltung des Vereins

 

§ 8 Organe

Der Verein verwaltet seine Angelegenheiten     durch

a) den Vorstand

b) die ordentliche Mitgliederversammlung, die alljährlich im ersten Vierteljahr abzuhalten ist.

     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

c)  außerordentliche Mitgliederversammlung

a)

         § 9 Vorstand

 

             Der Vorstand besteht aus:

 

             1. Vorsitzender

             2. Vorsitzender

             Kassenwart

             Schriftführer

             Pressewart

         

             Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder sein.

             Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

            Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des

            Vereinsvermögens.

 

 § 10 Vorsitzende

 

            Der erste und der zweite Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter im Sinne des bürgerlichen Rechtes.    

         

Jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine ver­tretungsberechtigt.

Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung dessen Stell­ vertreter, beruft Sitzungen und Versammlungen ein und leitet sie, überwacht das Vereinsleben und den Vollzug aller Beschlüsse, verfasst den Jahresbericht und unter­zeichnet Schriftstücke.

 

 §11 Kassenwart

Der Kassenwart zieht Forderungen ein, leistet Zahlungen und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat dem Gesamtvorstand auf Anforderung über die Kassenlage Bericht zu erstatten.

Der geprüfte Rechnungsabschluss ist 8 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand  vorzulegen.


§ 12 Schriftführer

Der Schriftführer hat das Mitgliederverzeichnis  und die Protokolle zu führen und sie auf der nächsten Sitzung vorzulegen. Er erledigt den Schriftwechsel.

 

§ 13 Pressewart

Der Pressewart ist zuständig für die Pressearbeit und die Pflege der Inhalte der vereinseigenen Homepage.

 

§ 14 Vorstandssitzung

Die Vorstandssitzung mit einer       Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstände, darunter der 1. oder  der 2. Vorsitzende anwesend sind.


Für die Beschlussfassung ist einfache   Stimmenmehrheit erforderlich.

Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu   führen.

 

§ 15 Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

a) Die Entgegennahme der Berichte der Vostandsmitglieder, Genehmigung der geprüften Jahresrechnung, Entlastung des Vortandes, Neuwahl des Vorstandes und zweier Prüfer für die Jahresrechnung,

b) die Abänderung der Satzung und der vom Vortand erlassenen Ordnungen

c) Genehmigung der Vorhaben und deren Finanzierung für das neue Geschäftsjahr

d) die Entscheidung über Berufung wegen des Ausschlusses von Mitgliedern

e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) die Entscheidung über eingebrachte Anträge

g) die Auflösung des Vereins


Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich einzuladen, in der Regel längstens bis Ende März.

Anträge für die Mitgliederversammlung sind   mindestens 7 Tage vor dem Termin der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. In der Versammlung  gestellte Anträge gelangen zur Abstimmung, wenn die Versammlung deren Behandlung beschließt.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit  einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit  entscheidet der Vorsitzende. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ­ Mitglieder über 16 Jahren.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer  zu unterzeichnen ist.

 

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden   abgehalten:

a) auf Beschluss des Vorstandes

b) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder

 
           Der Antrag ist dem Vorstand schriftlich einz urei­chen unter genauer Angabe und Begründung der zur Beratung zu
           stellenden Sachverhalte.
           Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist  beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mit­glieder anwesend
           sind.
           Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 14, Mitgliederversammlung, entsprechend.

 

   §17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur einstimmig be­schlossen werden, wenn drei Viertel der stimmberech­tigten Mitglieder anwesend sind.

Kommt ein Beschluss hierüber nicht zustande, so ent­scheidet eine zweite Mitgliederversammlung ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Stim­menmehrheit. Diese darf frühestens zwei Wochen und spätestens sechs Wochen nach der ersten Versammlung  abgehalten werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bis­herigen Zwecks fällt sein Vermögen zur weiteren  För­derung von gemeinnützigen Aktivitäten an die Stadt Oberkirch. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung wurde der Mitgliederversamm­lung am 28.10.87 vorgelegt und von dieser angenommen.

 

 

gez.     Die Gründungsmitglieder

 

 

 

 

Zusatz zur Satzung (25.03.2019)

 

Datenschutzerklärung Satzung

 

1.      Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

             Folgende Daten werden ausschließlich-gespeichert und verarbeitet:

-          Name, Vorname, Anschrift

-          Geburtsdatum

-          Kommunikationsdaten (Telefon, Fax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse) bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern

-          Funktion im Verein

-          Zeitpunkt des Eintritts in den Verein

-          Ehrungen

             Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung

             des Betroffenen erhoben.

 

2.      Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

3.      Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

4.      Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszweckes an die Dachverbände , bei Vereinsunternehmungen wie Reisen u.ä. an Transport- und Beherbergungsbetriebe weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen und buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über seine Homepage über den Schutz der personenbezogenen Daten.